Umsatzsteuer der öffentlichen Hand (jPöR): MwStSystRL, Kooperationen und strategische Gestaltung
Wer im Steuerrecht der öffentlichen Hand (jPöR) rechtssicher agieren will, kommt am Europarecht nicht vorbei. Die Vorgaben der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie (MwStSystRL) und die Rechtsprechung des EuGH überlagern oft das nationale Verständnis und zwingen zu einer neuen Bewertung altbekannter Sachverhalte. Gerade bei komplexen Finanzierungsstrukturen, Aufgabenübertragungen oder interkommunalen Kooperationen entscheidet die europarechtskonforme Auslegung über Steuerpflicht oder Steuerfreiheit.
Dieses Seminar richtet sich an Fortgeschrittene, die die Basisebene verlassen und in die strategische Gestaltung einsteigen wollen. Wir analysieren die feinen Nuancen zwischen echtem Zuschuss und Leistungsaustausch und beleuchten die steuerlichen Risiken und Chancen bei der Zusammenarbeit öffentlicher Träger. Anhand konkreter Fallstudien entwickeln wir Lösungen, die nicht nur dem UStG, sondern auch den strengeren europäischen Maßstäben standhalten.
Was Sie in dieser vertieften Umsatzsteuer-Weiterbildung für die öffentliche Hand (jPöR) lernen
Ihre Referierenden

Umsatzbesteuerung
Christoph Glüsenkamp LL.M.
Niedersächsisches Finanzministerium
Experte für die Besteuerung der öffentlichen Hand.
Fragen von Teilnehmenden
Fragen zum Thema
Grundkenntnisse genügen. Jeder Themenblock beginnt mit einer kurzen Systematik, danach folgen Fälle. Das Seminar richtet sich an Kommunen, Hochschulen und Forschungseinrichtungen, auch an Quereinsteigende in Steuerstelle, Kämmerei oder Drittmittelverwaltung.
Ab dem 1. Januar 2027 müssen alle juristischen Personen des öffentlichen Rechts § 2b UStG anwenden. Die bisherigen Beistandsleistungen entfallen. Kooperationen und Personalgestellungen zwischen öffentlichen Einrichtungen können dann im Leistungsaustausch stehen. Ob Umsatzsteuer anfällt, entscheidet die Prüfung nach § 2b UStG, vor allem die Frage nach dem Wettbewerb. Im Seminar prüfen Sie diese Schritte an Praxisfällen. Sie erfahren, wie sich Überlassung und Dienstleistung unterscheiden und warum die Verträge jetzt auf den Prüfstand gehören.
Nein. Für die Umsatzsteuer zählt der Inhalt der Vereinbarung, nicht die Bezeichnung. Ein Zuwendungsbescheid kann sogar das Rechtsverhältnis sein, das Leistung und Zahlung verknüpft. Entscheidend sind drei Fragen: Gibt es einen identifizierbaren Leistungsempfänger? Hat er einen verbrauchsfähigen Vorteil? Besteht ein unmittelbarer Zusammenhang zur Zahlung? Wie unterschiedlich das ausgehen kann, zeigt das BFH-Urteil XI R 13/21. Danach war eine Landeszuweisung für eine Anlegebrücke ein echter Zuschuss, die Kreiszuweisung dagegen Entgelt.
Das BMF-Schreiben vom 20.01.2026 sieht eine zweistufige Prüfung vor. Zuerst klären Sie, ob Leistung und Entgelt unmittelbar zusammenhängen. Danach prüfen Sie, ob eine wirtschaftliche Tätigkeit vorliegt. Bei einer Kostendeckungsquote von bis zu 3 % geht die Verwaltung widerlegbar von einer nichtwirtschaftlichen Tätigkeit aus. Das heißt keine Umsatzsteuer, aber auch kein Vorsteuerabzug. Das Seminar zeigt, wie Sie die Quote je Tätigkeit berechnen und Ihre Einordnung belegen. Vertiefend dazu: Vorsteuerabzug der öffentlichen Hand.
Das Umsatzsteuerrecht ist Bundesrecht und gilt einheitlich. Unterschiede gibt es bei der Zurechnung von Umsätzen, den Landesgesetzen und der Auslegung der Länder. Das betrifft besonders Hochschulen, etwa bei der Frage, ob Land oder Hochschule als Unternehmer auftritt, bei Hochschulkooperationen und bei Einrichtungen mit rechtlich selbstständiger Universitätsmedizin. Das Seminar zeigt, wo solche Unterschiede entstehen und welche Fragen Sie vor Ort mit Ihrem Ministerium klären sollten.
Organisatorische Fragen
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Sie erhalten Ihre Teilnahmebescheinigung circa eine Woche nach der Veranstaltung per E-Mail zugesendet.
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Umsatzsteuer vertieft: Zuschüsse, Kooperationen und § 2b UStG im Licht des Europarechts
Das Umsatzsteuerrecht der öffentlichen Hand ist komplexer geworden als je zuvor. Mit § 2b UStG hat der Gesetzgeber die Besteuerung juristischer Personen des öffentlichen Rechts (jPöR) neu geordnet.
Wer die Neuregelung nur national betrachtet, versteht sie nur halb. Hinter § 2b steht die Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie (MwStSystRL), und hinter ihr die Rechtsprechung des EuGH.
Echte und unechte Zuschüsse abgrenzen
Ob ein steuerbarer Leistungsaustausch oder ein nicht steuerbarer Zuschuss vorliegt, richtet sich nach europarechtlichen Kriterien. Auch der unionsrechtliche Unternehmerbegriff weicht vom nationalen ab. Die Antwort auf eine umsatzsteuerliche Frage findet sich deshalb nicht immer im deutschen Gesetz.
Kooperationen und Aufgabenübertragung zwischen öffentlichen Einrichtungen
Interkommunale Zusammenarbeit, Zweckverbände, gemeinsame Servicezentren und Shared Services zwischen Hochschulen werden häufiger. Ist die Leistung eines Zweckverbands an seine Mitglieder steuerbar? Kann eine Steuerbefreiung nach Artikel 132 MwStSystRL greifen? Ob eine Aufgabenübertragung zwischen Kommunen steuerpflichtig ist, klärt erst der Blick auf Artikel 13 MwStSystRL.
Strategien für jPöR nach dem Ende der Übergangsfrist
Mit dem Ende der Übergangsregelung zu § 2b UStG am 31. Dezember 2026 stellen sich Folgefragen. Kooperationen, die als hoheitlich gedacht waren, können bei näherer Betrachtung wirtschaftliche Elemente enthalten. Die Fortbildung richtet sich an alle, die über die Grundlagen hinaus sind und die strategische Dimension für ihre Einrichtung durchdringen wollen.
Referierende aus Finanzministerium und Betriebsprüfung
Christoph Glüsenkamp LL.M. aus der Umsatzsteuer-Servicestelle des Niedersächsischen Finanzministeriums verbindet Europarecht mit der Praxis der öffentlichen Hand. Maik Schäfer, Bundesbetriebsprüfer am Bundeszentralamt für Steuern, bringt die Prüferperspektive ein. Gemeinsam arbeiten sie an konkreten Sachverhalten der öffentlichen Hand.


