§ 2b UStG kommt
Am 31.12.2026 endet die Option auf das alte Recht endgültig. Ab dem 01.01.2027 sind sämtliche wirtschaftlichen Tätigkeiten juristischer Personen des öffentlichen Rechts umsatzsteuerpflichtig, soweit keine der engen Ausnahmen des § 2b UStG greift. Nach drei Verlängerungen deutet diesmal nichts mehr auf einen Aufschub hin: Der Entwurf des Jahressteuergesetzes 2026 sieht keine weitere Verlängerung vor, und das Bundesfinanzministerium konkretisiert stattdessen in immer kürzeren Abständen die offenen Anwendungsfragen.
Für Ihre Einrichtung heißt das: Jede Einnahme muss bewertet, jeder laufende Vertrag geprüft und jeder Prozess von der Rechnungsstellung bis zur Voranmeldung angepasst sein.
Diese Fortbildung begleitet Sie durch genau diese Umstellung – vom Prüfschema des § 2b UStG über die Leistungsinventur bis zur sauberen Abgrenzung rund um den Jahreswechsel, bei der Leistungszeitpunkt, Anzahlungen und Dauerschuldverhältnisse darüber entscheiden, welches Recht gilt. Sie erarbeiten an konkreten Fällen aus der Verwaltungspraxis einen priorisierten Fahrplan für die verbleibenden Monate und erkennen dabei auch, wo die Umstellung Ihnen über den Vorsteuerabzug finanziellen Spielraum verschafft.
Was Sie in dieser vertieften Umsatzsteuer-Weiterbildung für die öffentliche Hand (jPöR) lernen
Ihre Referierenden

Diplom-Finanzwirt
Christoph Glüsenkamp LL.M.
Betriebsprüfer
Umsatzsteuer-Servicestelle Niedersächsisches Finanzministerium
Bundesfinanzakademie


