Vorsteuerabzug im öffentlichen Dienst: § 15 UStG, Aufteilungsschlüssel und E-Rechnung
Der Vorsteuerabzug ist der finanzielle Hebel im Umsatzsteuerrecht: Wer ihn beherrscht, entlastet den Haushalt signifikant. Doch für juristische Personen des öffentlichen Rechts (jPöR) ist der Weg dorthin vermint. Die Vermischung von hoheitlichen und unternehmerischen Sphären macht die Berechnung kompliziert, und formale Fehler – etwa bei der neuen E-Rechnung – führen sofort zur Streichung des Abzugs.
Dieses Seminar taucht tief in die Mechanik des § 15 UStG ein. Wir zeigen Ihnen nicht nur, wie Sie die allgemeinen Voraussetzungen erfüllen, sondern auch, wie Sie durch gesetzlich zulässige Vereinfachungen und pauschale Aufteilungsschlüssel Ihren Verwaltungsaufwand minimieren. Lernen Sie, Vorsteuerpotenziale zu erkennen, Berechnungen prüfungssicher zu dokumentieren und auch bei komplexen Themen wie der Vorsteuerberichtigung den Überblick zu behalten.
Ihr Praxiswissen für den rechtssicheren Vorsteuerabzug nach § 15 UStG im öffentlichen Dienst
Ihre Referierenden

Diplom-Finanzwirt
Christoph Glüsenkamp LL.M.
Betriebsprüfer
Umsatzsteuer-Servicestelle Niedersächsisches Finanzministerium
Bundesfinanzakademie

Diplom-Finanzwirt
Maik Schäfer
Bundesbetriebsprüfer
und Dozent
BZSt
Hochschule des Bundes
Bundesfinanzakademie
Fragen von Teilnehmenden
Fragen zum Thema
Der Vorsteuerabzug nach § 15 UStG ermöglicht es Unternehmern, die auf Eingangsleistungen gezahlte Mehrwertsteuer mit der eigenen Umsatzsteuerschuld zu verrechnen. Im öffentlichen Dienst ist er an die unternehmerische Tätigkeit der Einrichtung geknüpft: Juristische Personen des öffentlichen Rechts (jPöR) können Vorsteuer nur für den unternehmerischen Bereich geltend machen und nicht für hoheitliche Tätigkeiten. Die korrekte Aufteilung ist prüfungsrelevant.
Vorsteuerabzugsberechtigt sind ausschließlich unternehmerische Tätigkeiten, also solche, die der Umsatzsteuer unterliegen: Auftragsforschung, umsatzsteuerpflichtige Dienstleistungen, Vermietung zu wirtschaftlichen Zwecken, Kantinen-, Cafeteria- oder Parkplatzbetrieb. Hoheitliche Tätigkeiten (z. B. Verwaltungshandlungen, grundlegende Lehre und Forschung) begründen keinen Vorsteuerabzug.
2b UStG hat den Anwendungsbereich der Umsatzsteuerpflicht für jPöR ausgeweitet. Mit einer größeren Zahl umsatzsteuerpflichtiger Tätigkeiten wächst auch die Zahl der Fälle, in denen Vorsteuerabzug grundsätzlich möglich ist. Gleichzeitig steigen die Anforderungen an die richtige Zuordnung von Eingangsleistungen und die Pflege des Aufteilungsschlüssels.
Für den Vorsteuerabzug benötigen Sie eine ordnungsgemäße Rechnung nach § 14 UStG (mit Pflichtangaben wie Steuernummer, Leistungsbeschreibung, Steuersatz und -betrag), einen Nachweis der Leistungsverwendung für unternehmerische Tätigkeiten und ggf. eine Dokumentation des angewendeten Aufteilungsschlüssels. Fehlerhafte Rechnungen können im Nachhinein nicht mehr korrigiert werden, wenn Zahlungs- und Veranlagungszeitraum verstrichen sind.
Finanzbehörden prüfen bei jPöR besonders: die Vollständigkeit und Qualität des Aufteilungsschlüssels, die korrekte Zuordnung gemischter Eingangsleistungen, die Ordnungsmäßigkeit der Eingangsrechnungen und die Konsistenz zwischen Umsatzsteuererklärung und Buchhaltung. Ein schlüssig dokumentierter Aufteilungsschlüssel ist die beste Vorbereitung für eine Betriebsprüfung.
Das Seminar richtet sich an Steuer- und Finanzfachkräfte in Hochschulen, Kommunen, Behörden und öffentlichen Unternehmen, die Umsatzsteuererklärungen erstellen, Eingangsrechnungen prüfen oder Betriebsprüfungen begleiten. Auch Kämmereien, Leitungspersonen und Innenrevisoren profitieren von einem fundierten Überblick über die Vorsteuerabzugsrechte ihrer Einrichtung.
Organisatorische Fragen
Direkt nach Abschluss Ihrer Buchung erhalten Sie die Rechnung automatisch per E-Mail. Bitte beachten Sie, dass die Rechnung auf die von Ihnen angegebene Organisation (bzw. den Arbeitgeber) ausgestellt wird.
Der Rechnungsbetrag ist innerhalb von 14 Tagen bequem per Banküberweisung zu begleichen. Die entsprechenden Kontodaten finden Sie direkt auf der Rechnung.
Sollten Sie den Termin nicht wahrnehmen können, bitten wir Sie um eine frühzeitige Kontaktaufnahme. Gerne besprechen wir mit Ihnen mögliche Alternativen, wie zum Beispiel die Teilnahme an einem späteren Termin. Detaillierte Informationen zu den Stornierungsbedingungen finden Sie zudem in unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen unter https://publivio.de/agb/.
Sie erhalten Ihre Teilnahmebescheinigung circa eine Woche nach der Veranstaltung per E-Mail zugesendet.
Der Veranstaltungspreis umfasst die Teilnahme am Seminar sowie Ihre Verpflegung vor Ort. Wir sorgen für Kaffeepausen mit Kuchen sowie ein gemeinsames Mittagessen. Eine Übernachtung ist im Preis nicht inbegriffen; wir bitten Sie, diese bei Bedarf gesondert zu organisieren.
Ähnliche Fortbildungen zum Thema

Vorsteuerabzug im öffentlichen Dienst: Der unterschätzte finanzielle Hebel für jPöR
Der Vorsteuerabzug ist im Umsatzsteuerrecht das, was der Torschuss im Fußball ist: Alles läuft darauf zu, und trotzdem geht er erstaunlich oft daneben. Für juristische Personen des öffentlichen Rechts (jPöR) ist der Vorsteuerabzug besonders komplex – und besonders lohnend. Denn wer ihn korrekt anwendet, kann den Haushalt signifikant entlasten. Wer ihn falsch anwendet, produziert entweder Steuernachforderungen oder verschenkt Geld, das der Einrichtung zusteht.
Die Schwierigkeit liegt in der Sphärenvermischung. Öffentliche Einrichtungen sind in der Regel gleichzeitig hoheitlich und unternehmerisch tätig – und der Vorsteuerabzug steht nur für den unternehmerischen Bereich zu. Eine Hochschule, die ein Gebäude sowohl für Lehre als auch für kostenpflichtige Weiterbildung nutzt, muss die Vorsteuer aus den Baukosten aufteilen. Aber nach welchem Schlüssel? Flächenanteil? Nutzungszeit? Umsatzanteil? Die Wahl des Aufteilungsschlüssels hat erhebliche finanzielle Auswirkungen – und ist bei Betriebsprüfungen ein regelmäßiger Streitpunkt.
Mit der Einführung der E-Rechnung kommt eine weitere praktische Herausforderung hinzu. Elektronische Rechnungen müssen korrekt empfangen, verarbeitet und verbucht werden, damit der Vorsteuerabzug erhalten bleibt. Formfehler – ein fehlender Leistungszeitpunkt, eine falsche Steuernummer, eine unvollständige Leistungsbeschreibung – führen dazu, dass das Finanzamt den Vorsteuerabzug versagt. Bei öffentlichen Einrichtungen mit tausenden Eingangsrechnungen pro Jahr ist ein sauberer Rechnungseingangsprozess keine Nebensache, sondern Voraussetzung für den Steueranspruch.
Besonders komplex – und in der Praxis wenig bekannt – ist die Möglichkeit des Verzichts auf den Vorsteuerabzug. In bestimmten Konstellationen kann es wirtschaftlich vorteilhafter sein, auf den Vorsteuerabzug zu verzichten, um dafür keine Umsatzsteuer auf die Ausgangsleistungen abführen zu müssen. Diese strategische Abwägung erfordert eine genaue Kenntnis der eigenen Umsatzstruktur und der aktuellen Verwaltungsanweisungen.
Christoph Glüsenkamp LL.M. aus der Umsatzsteuer-Servicestelle des Niedersächsischen Finanzministeriums und Maik Schäfer, Bundesbetriebsprüfer am Bundeszentralamt für Steuern, vermitteln in unserer Fortbildung die Systematik und die Praxiskniffe des Vorsteuerabzugs für die öffentliche Hand – von den Abzugsvoraussetzungen nach § 15 UStG über die einrichtungsbezogenen Aufteilungsschlüssel bis zu den neuesten Erleichterungsregelungen für jPöR.

