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Mit der Einführung von NIS-2 (umgesetzt im BSIG) wird Cybersecurity endgültig zur Chefsache. Der Gesetzgeber nimmt die Leitungsebene nun direkt in die Pflicht: IT-Sicherheit darf nicht mehr nur an die IT-Abteilung delegiert werden. Geschäftsführer und Vorstände haften künftig persönlich für die Einhaltung der Sicherheitsstandards und sind gesetzlich verpflichtet, sich regelmäßig fortzubilden. Unwissenheit schützt nicht mehr vor Bußgeldern oder Regressansprüchen.
Diese Schulung erfüllt die gesetzliche Fortbildungsanforderung für Leitungsorgane. Wir übersetzen die abstrakten Paragrafen des BSIG in konkrete Führungsaufgaben. Sie erfahren, wie Sie Ihrer Überwachungs- und Billigungspflicht nachkommen, welche Mindestmaßnahmen Sie anordnen müssen und wie Sie im Ernstfall richtig reagieren, um Ihre persönliche Haftung zu minimieren.
Das nehmen Sie mit
Ihre Referierenden

Digitalisierung
Andreas Schmidt
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
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NIS-2 Pflichtschulung: Warum Cybersicherheit jetzt persönliche Chefsache ist
Mit der Umsetzung der europäischen NIS-2-Richtlinie in deutsches Recht wird Cybersicherheit endgültig zur persönlichen Verantwortung der Geschäftsleitung. Das novellierte BSI-Gesetz (BSIG) nimmt Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer, Vorstandsmitglieder und Leitungsorgane direkt in die Pflicht – mit einer Konsequenz, die in der deutschen Verwaltungs- und Unternehmenslandschaft ohne Vorbild ist: Wer die vorgeschriebenen Risikomanagementmaßnahmen nicht umsetzt, haftet persönlich.
Paragraph 38 BSIG formuliert es unmissverständlich: Die Geschäftsleitung muss die Umsetzung der Cybersicherheitsmaßnahmen überwachen und trägt die Verantwortung für deren Einhaltung. Delegation an die IT-Abteilung ist keine Enthaftung mehr. Und mehr noch – der Gesetzgeber verlangt, dass Leitungsorgane regelmäßig an Schulungen teilnehmen, um ausreichende Kenntnisse zur Erkennung und Bewertung von Cyberrisiken zu erwerben. Diese Pflichtschulung ist kein optionaler Weiterbildungsbaustein, sondern eine gesetzliche Anforderung mit Nachweispflicht.
Für viele Führungskräfte in öffentlichen Einrichtungen, Kommunen, Stadtwerken und Unternehmen der kritischen Infrastruktur ist das Neuland. Bisher lag IT-Sicherheit operativ bei den Technikteams; die Leitungsebene wurde bestenfalls im Schadensfall involviert. NIS-2 dreht diese Logik um: Die Geschäftsleitung muss die Bedrohungslage verstehen, Risikomanagementmaßnahmen nach Paragraph 30 BSIG kennen und die Meldefristen bei Sicherheitsvorfällen einhalten können – und zwar persönlich.
Besonders die Meldepflichten haben es in sich: Bei einem erheblichen Sicherheitsvorfall muss innerhalb von 24 Stunden eine Erstmeldung an das BSI erfolgen. Innerhalb von 72 Stunden folgt eine qualifizierte Bewertung. Wer diese Fristen versäumt, riskiert Bußgelder – und persönliche Haftungsansprüche. Im Ernstfall muss die Geschäftsleitung also nicht nur wissen, was passiert ist, sondern auch, welche Meldewege existieren und welche Informationen das BSI erwartet.
Andreas Schmidt vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie vermittelt in unserer Pflichtschulung genau dieses Wissen – kompakt, auf die Leitungsebene zugeschnitten und mit dem dokumentierten Nachweis, den der Gesetzgeber verlangt. Die Schulung deckt die persönliche Verantwortung, die geforderten Maßnahmen und die Meldepflichten ab und bietet Raum für individuelle Fragen zur Umsetzung in der eigenen Organisation.

