Besserstellungsverbot
Ausführlich
„Besserstellung“ meint nicht nur das Grundgehalt: Auch Zulagen, Sonderzahlungen, kürzere Arbeitszeiten oder großzügigere Nebenleistungen können darunterfallen. Die Wertgrenzen und Anwendungsdetails variieren zwischen Bund und Ländern – maßgeblich ist die im Bescheid einbezogene Fassung.
Ob der Empfänger „überwiegend“ aus öffentlichen Zuwendungen finanziert wird, ist jährlich neu zu beurteilen – die Anwendbarkeit des Verbots kann sich also im Zeitverlauf ändern. Einige Geber lassen auf Antrag Ausnahmen zu, etwa für Fachkräfte in Engpassberufen; solche Ausnahmen müssen vor Vertragsschluss bewilligt sein.
Personalabteilung und Drittmittelverwaltung sollten hier eng verzahnt arbeiten, idealerweise mit einem gemeinsamen Prüfschritt im Einstellungsprozess.
Systematisch ist das Besserstellungsverbot im Zuwendungsrecht verankert: Es schützt den Grundsatz, dass mit öffentlichen Fördermitteln keine Konditionen finanziert werden, die über das Niveau im öffentlichen Dienst hinausgehen. Referenzmaßstab sind daher stets die für vergleichbare Beschäftigte des öffentlichen Dienstes geltenden Tarifverträge und Regelungen – nicht die Gehaltsstrukturen der Privatwirtschaft.
Die gut gemeinte Zulage
Um eine begehrte Fachkraft zu halten, zahlt ein zuwendungsfinanziertes Projekt eine außertarifliche Zulage. Bei der Prüfung wird die Besserstellung festgestellt – die überzahlten Beträge werden zurückgefordert. Zulässige tarifliche Instrumente (Stufenzuordnung, Fachkräftezulagen nach Tarif) hätten es teils auch gegeben.
Typische Hürden
- Eingruppierungen und Zulagen vor Vertragsschluss zuwendungsrechtlich prüfen.
- Das Verbot umfasst das Gesamtpaket – nicht nur das Tabellenentgelt.
- Anwendbarkeit prüfen: Bei Projektförderung greift es nur unter bestimmten Voraussetzungen.
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Drittmittelmanagement Basiskurs
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