Christoph Glüsenkamp arbeitet seit über sieben Jahren im Umsatzsteuerreferat des Niedersächsischen Finanzministeriums und befasst sich dort schwerpunktmäßig mit der Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand.

Alt-Text-Vorschlag: „Porträtfoto von Christoph Glüsenkamp: Mann mit kurzen Haaren, Bart und markanter schwarzer Brille, lächelt in die Kamera, trägt ein weißes T-Shirt, steht vor einem Flipchart mit handgeschriebenen Notizen zu rechtlichen Fachbegriffen, Schwarz-Weiß-Aufnahme.

Christoph Glüsenkamp

Zur Person auf einen Blick

  • Experte für die Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand

  • Referent an der Bundesfinanzakademie

  • Laufbahn: von der steuerlichen Prüfungspraxis in zentrale fachliche Funktionen innerhalb der Finanzverwaltung

05/06/2026
3,7 Minuten

§ 2b UStG gilt gesetzlich seit 2017, die verpflichtende Anwendung wurde seitdem jedoch dreimal verschoben. Nach derzeitigem Stand beträgt die Übergangsfrist insgesamt elf Jahre. Ab dem 1. Januar 2027 gilt die Neuregelung dann verbindlich für alle juristischen Personen des öffentlichen Rechts.

Quelle: Deutscher Bundestag: Kleine Anfrage zur Einführung des § 2b UStG und zur Verlängerung der Übergangsfrist. Drucksache 20/12279. 20. Wahlperiode. Berlin 2024. Online: dserver.bundestag.de

Publivio: Was bedeutet § 2b UStG für eine Stadtverwaltung im Alltag konkret?

Herr Glüsenkamp: An der Verpflichtung der öffentlichen Hand, für ihre wirtschaftlichen Leistungen Steuern abzuführen, ändert sich im Grundsatz nichts. Gleichwohl bringt die Anwendung des § 2b UStG erhebliche Veränderungen mit sich: Die Frage, was als wirtschaftliche Leistung anzusehen ist, bestimmt sich künftig nicht mehr nach dem großzügigen Körperschaftsteuerrecht, sondern nach dem unionsrechtlich harmonisierten Umsatzsteuerrecht.

Die Umstellung birgt Risiken, denen möglichst durch ein umfassendes Screening aller potenziell steuerbaren Leistungen begegnet werden sollte. Zugleich eröffnet sie Chancen, da eine frühzeitige Anpassung der bestehenden Strukturen steuerliche Optimierungsmöglichkeiten ermöglichen kann. Grundlage für alle weiteren Schritte bleibt jedoch – wie so oft – ein fundiertes Verständnis der Materie.

Publivio: Welcher Irrtum hält sich beim Thema Vorsteuerabzug im öffentlichen Dienst besonders hartnäckig?

Herr Glüsenkamp: So vielfältig wie die öffentliche Verwaltung selbst sind auch die mit dem Vorsteuerabzug verbundenen Missverständnisse. Manche Bereiche, wie die Forschung oder das Kurwesen haben –teilweise historisch bedingt – noch immer die Vorstellung eines nahezu uneingeschränkten Vorsteuerabzugs. Die Rechtsprechung teilt diese Auffassung bereits seit geraumer Zeit nicht mehr.

In Bereichen mit lediglich vereinzelten wirtschaftlichen Tätigkeiten zeigt sich hingegen häufig das gegenteilige Bild: Dort fehlt vielfach das Bewusstsein dafür, dass aus dem umsatzsteuerlichen Recht auf Vorsteuerabzug haushaltsrechtlich faktisch eine Pflicht zur Ausschöpfung bestehender Vorsteuerabzugspotenziale folgt – selbst wenn die entsprechenden Beträge nur geringfügig sind.

Publivio: Was ist die eine strategische Entscheidung, die öffentliche Einrichtungen beim Thema Umsatzsteuer jetzt treffen müssen?

Herr Glüsenkamp: Im Kern gibt es zwei Strategien: Man kann versuchen, die bestehenden Strukturen möglichst unverändert durch die Umstellung zu bringen. Oder man nutzt § 2b UStG als Anlass, die eigenen Prozesse und Tätigkeiten aktiv steuerlich zu gestalten. Dazu gehört, bestehende Vorsteuerpotenziale zu identifizieren und unnötige Steuerbelastungen zu vermeiden.

Letzteres erfordert allerdings beides: fundiertes Wissen und den Willen zur Gestaltung.

Ein konkretes Beispiel aus der Praxis: Möchte ein Sportverein die Turnhalle einer Gemeinde mieten, gelten ab 2027 neue Preise. Die Nutzungskosten steigen durch die Umsatzsteuerpflicht um 19 Prozent. Was auf dem Papier nach einem Steuerthema klingt, hat damit unmittelbare Auswirkungen auf das Vereinsleben vor Ort.

Quelle: Quelle: ibau GmbH: Umsatzsteuerrecht für Kommunen – § 2b UStG einfach erklärt. Online: ibau.de

Publivio: Was überfordert nicht-steuerliche Verwaltungsmitarbeitende bei diesem Thema am meisten?

Herr Glüsenkamp: In den vergangenen Jahren lässt sich bei verschiedenen BMF-Schreiben durchaus die Tendenz erkennen, Einrichtungen der öffentlichen Hand möglichst weitgehende Spielräume für praxistaugliche Lösungen einzuräumen. Diese Verwaltungsauffassung bewegt sich allerdings nicht immer vollständig im Einklang mit der Rechtsprechung, insbesondere des Europäischen Gerichtshofs.

Das kann für die betroffenen Einrichtungen erhebliche Unsicherheiten mit sich bringen. Denn vermeintliche Erleichterungen bergen zugleich das Risiko, dass sich Verwaltungsauffassung und spätere Rechtsprechung auseinanderentwickeln. Ein eigentlich gut gemeinter Ansatz kann dadurch im Ergebnis zu zusätzlicher Rechtsunsicherheit führen.

Publivio: Was würden Sie als erstes tun, wenn Sie morgen für eine Behörde verantwortlich wären, die noch keine Umsatzsteuerstrategie hat?

Herr Glüsenkamp: Mein erster Schritt wäre der Aufbau von funktionierenden Informationsstrukturen. Steuerliche Risiken entstehen häufig nicht aus fehlendem Fachwissen, sondern daraus, dass relevante Sachverhalte die Fachabteilung gar nicht erreichen.

Deshalb braucht es zunächst sensibilisierte Mitarbeitende und klare Kommunikationswege innerhalb der Verwaltung.

Gemeinsam mit seiner Kollegin unterstütz Herr Glüsenkamp zudem die Einrichtungen des Landes über eine zentrale Servicestelle bei umsatzsteuerlichen Fragestellungen. Daneben hält er regelmäßig Fachvorträge auf Kongressen und an der Bundesfinanzakademie.

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